BAG - Urteil vom 20.01.2010
10 AZR 914/08
Normen:
BGB § 305c Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 305c Nr. 12
ArbRB 2010, 140
DB 2010, 730
NZA 2010, 445
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1327/07
ArbG Kassel, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 91/07

Auslegung eines Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzuwendungen; Unklarheitenregelung bei Widersprüchlichkeit

BAG, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 914/08

DRsp Nr. 2010/4330

Auslegung eines Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzuwendungen; Unklarheitenregelung bei Widersprüchlichkeit

Orientierungssätze: 1. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. 2. Bestimmt ein Formulararbeitsvertrag, dass sämtliche Sonderzahlungen freiwillige Zuwendungen sind, für die kein Rechtsanspruch besteht und soll sich nach einem Klammerzusatz die Weihnachtsgratifikation nach den Bestimmungen des BAT richten, so ist diese Regelung unklar. Der Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst in diesem Fall nicht den Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2008 - 3/15 Sa 1327/07 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 25. Juli 2007 - 1 Ca 91/07 - in Höhe von insgesamt 1.025,25 Euro zuzüglich darauf entfallender Zinsen zurückgewiesen hat. Das bezeichnete Urteil des Arbeitsgerichts Kassel wird insoweit abgeändert und in Ziff. 1 wie folgt neu gefasst: