Die Parteien streiten über "Urlaubsgeld" und "Weihnachtsgeld" für das 2005. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. In ihrem Betrieb in G. besteht ein Betriebsrat.
Die Klägerin zu 1), M., ist seit 21.5.1984 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr derzeitiger schriftlicher Arbeitsvertrag vom 5.12.1996 (Bl. 171/ 174 d. A.) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
1.1 Frau M. ist weiterhin als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt.
Ihr ist die Betreuung der Stelle qualifiziert angelernte Arbeitnehmerin übertragen.
Frau M. ist dem Leiter Elektromontage unterstellt.
Die Bestimmungen des für das Unternehmen zuständige Tarifvertrages gelten, soweit und so lange dieser gültig ist.
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