LAG München - Urteil vom 07.11.2007
9 Sa 249/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1552/05

Auslegung eines Firmensanierungstarifvertrages zur persönlichen Begleitung durch externen Berater

LAG München, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 249/07

DRsp Nr. 2008/14515

Auslegung eines Firmensanierungstarifvertrages zur persönlichen Begleitung durch externen Berater

»Ist ein Sanierungstarifvertrag unter die Bedingung der persönlichen Begleitung des Sanierungskonzeptes durch einen namentlich benannten externen Unternehmensberater gestellt, so ist die Bedingung nicht erfüllt, wenn diese Aufgabe über mehrere Monate hinweg stattdessen von einem Vorstandsmitglied des zu sanierenden Unternehmens wahrgenommen wird, und zwar auch dann, wenn dieser vom Sanierungskonzept nicht erkennbar abgewichen ist.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über "Urlaubsgeld" und "Weihnachtsgeld" für das 2005. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. In ihrem Betrieb in G. besteht ein Betriebsrat.

Die Klägerin zu 1), M., ist seit 21.5.1984 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr derzeitiger schriftlicher Arbeitsvertrag vom 5.12.1996 (Bl. 171/ 174 d. A.) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

1.1 Frau M. ist weiterhin als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt.

Ihr ist die Betreuung der Stelle qualifiziert angelernte Arbeitnehmerin übertragen.

Frau M. ist dem Leiter Elektromontage unterstellt.

Die Bestimmungen des für das Unternehmen zuständige Tarifvertrages gelten, soweit und so lange dieser gültig ist.