Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 08.03.2012 –
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten (noch) um das Bestehen von Ansprüchen auf Überstundenvergütung.
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