Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2011 -
Der Kläger hat 48 % und die Beklagte 52 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Höhe der dem Kläger aus dem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zustehenden Entgeltfortzahlungs- und Urlaubsentgeltansprüche sowie über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Urlaubsabgeltung, auf Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.10. bis 03.10.2010 sowie auf Erstattung von Zollgebühren.
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