LAG Hamm - Urteil vom 26.02.2015
17 Sa 1659/14
Normen:
Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1022/14

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Höhe der Vergütung

LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 1659/14

DRsp Nr. 2015/8270

Auslegung eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Höhe der Vergütung

Verweist der Arbeitsvertrag zunächst auf den Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW und enthält er sodann eine bezifferte Vereinbarung für den zu zahlenden Stundenlohn, so ist dies so auszulegen, dass aufgrund der Bezugnahmeklausel das jeweils maßgebende Tarifentgelt vereinbart werden sollte.

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 12.11.2014 - 2 Ca 1022/14 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt der Kläger zu 88 %, die Beklagte zu 12 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger ebenfalls zu 88 %, die Beklagte zu 12 %.

Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 88 %, der Nebenintervenient zu 12 %

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der monatlichen Vergütung des Klägers.

Er ist seit dem 01.01.1993 im Lager der Beklagten in Q beschäftigt. Diese betreibt einen Möbelhandel mit vier Standorten und beschäftigt mehrere hundert Arbeitnehmer.

Dem Arbeitsverhältnis des Klägers liegt ein Arbeitsvertrag vom 21.12.1992 (Bl. 9 bis 12 der Akte) zugrunde.

§ 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. a) b) c) d) 2.