LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.11.2009
L 8 B 458/09 R ER
Normen:
BGB § 133; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 86b; SGG § 87; SGG § 90; SGG § 92;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 221/09

Auslegung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren als gleichzeitige Klagerhebung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.11.2009 - Aktenzeichen L 8 B 458/09 R ER

DRsp Nr. 2009/28229

Auslegung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren als gleichzeitige Klagerhebung

In einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 87 SGG kann gleichzeitig eine Klage gesehen werden, sofern der Antrag in entsprechender Anwendung des § 133 BGB einer diesbezüglichen Auslegung zugänglich ist. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ist der Antrag unabhängig von seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens vom Gericht auszulegen, und die Gerichte haben im Zweifel davon auszugehen, dass der Antragsteller alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht. Die Auslegung muss sich danach richten, was der Antragsteller bei vernünftiger Beratung beantragt hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 31. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 133; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 86b; SGG § 87; SGG § 90; SGG § 92;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.