LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.08.2010
3 Sa 214/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 397 Abs. 2; BGB § 779 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2264/09

Auslegung eines Abgeltungsklausel in gerichtlichem Vergleich; unbegründete Zahlungsklage bei gütlicher Streitbeilegung im Wege gegenseitigen Nachgebens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.08.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 214/10

DRsp Nr. 2011/3602

Auslegung eines Abgeltungsklausel in gerichtlichem Vergleich; unbegründete Zahlungsklage bei gütlicher Streitbeilegung im Wege gegenseitigen Nachgebens

1. Die Auslegung eine gerichtlichen Vergleichs richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 133 und 157 BGB; demgemäß ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. 2. Ausgehend vom Wortlaut der Erklärung ist in erster Linie der dadurch zum Ausdruck kommende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. 3. Bei der gemäß § 133 BGB vorgeschriebenen Willenserforschung sind auch der mit dem Vergleich verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und sonstige Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. 4. Dabei sind empfangsbedürftige Willenerklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10.03.2010 - Az: 3 Ca 2264/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.093,03 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 397 Abs. 2; BGB § 779 Abs. 1;

Tatbestand: