BAG - Urteil vom 20.04.2010
1 AZR 988/08
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 208
ArbRB 2010, 233
NZA 2010, 1018
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 653/08
ArbG Köln, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 10049/07

Auslegung eines [Konzern-] Sozialplans; Annahme eines örtlich unzumutbares Arbeitsangebot; Abhängigmachung der Abfindung von der Einhaltung eines bestimmten Kündigungstermins; Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 988/08

DRsp Nr. 2010/13354

Auslegung eines [Konzern-] Sozialplans; Annahme eines örtlich unzumutbares Arbeitsangebot; Abhängigmachung der Abfindung von der Einhaltung eines bestimmten Kündigungstermins; Gleichbehandlungsgrundsatz

Orientierungssätze: 1. In einem Konzernsozialplan kann Arbeitnehmern, die ein nach den Regelungen des Sozialplans örtlich unzumutbares Arbeitsangebot bei einem anderen konzernangehörigen Unternehmen angenommen haben, eine Erprobungszeit eingeräumt werden, in der die Beschäftigten prüfen können, ob sie an dem neuen Arbeitsort dauerhaft weiter arbeiten wollen. 2. Die Betriebsparteien können dabei die Zahlung einer Abfindung im Falle einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers nach dem Wechsel des Arbeitsorts von der Einhaltung eines bestimmten Kündigungstermins abhängig machen. Damit wird zugleich bestimmt, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses typischerweise keine auszugleichenden wirtschaftlichen Nachteile bestehen, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall die eingeräumte Erprobungszeit wegen einer anderen Beschäftigung vorzeitig abgebrochen hat.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. September 2008 - 3 Sa 653/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1;

Tatbestand: