LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.02.2011
11 Sa 435/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1951/09

Auslegung einer Zahlungszusage gegenüber kündigungsbereitem Arbeitnehmer; Vorrang des Kündigungsrechts gegenüber Wegfall der Geschäftsgrundlage des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 435/10

DRsp Nr. 2011/7500

Auslegung einer Zahlungszusage gegenüber kündigungsbereitem Arbeitnehmer; Vorrang des Kündigungsrechts gegenüber Wegfall der Geschäftsgrundlage des Arbeitsverhältnisses

Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage stellt keinen selbständigen Änderungsgrund im Arbeitsverhältnis dar. Das Kündigungsrecht ist lex specialis.

1. Wird dem kündigungsbereiten Arbeitnehmer in einem Schreiben der Arbeitgeberin eine Leistung von "50.000,00 EUR für das Jahr 2007 und 50.000,00 EUR für das Jahr 2008, jeweils im Dezember" versprochen und schließt sich diese Zusage mit dem Hinweis auf eine erfolgreiche Patentarbeit, "die mit dem gegenseitigen Lizenzvertrag mit S. einen großen Erfolg verbuchen konnte", an den Dank für Leistungen in der Vergangenheit an, besteht eine klare Verknüpfung der Leistung von zweimal 50.000 EUR mit den Leistungen der Vergangenheit unter Einschluss des jeweiligen Jahres, "für das" die Tranche versprochen wird; dem Wortlaut nach wird die Zahlung mit dem jeweiligen Jahr verknüpft, für das sie erfolgt, während der Kommaeinschub "jeweils im Dezember" die Fälligkeit kennzeichnet.