LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.06.2010
10 Sa 67/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 978/09

Auslegung einer Vorruhestandsvereinbarung; Höhe des Beihilfebemessungssatzes für einen Angestellten im Vorruhestand bzw. im Ruhestand

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 67/10

DRsp Nr. 2010/22509

Auslegung einer Vorruhestandsvereinbarung; Höhe des Beihilfebemessungssatzes für einen Angestellten im Vorruhestand bzw. im Ruhestand

1. a) Sollte gemessen an den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB nach der Vorruhestandsvereinbarung der Anspruch auf Beihilfe für die Zeit des Vorruhestandes "erhalten bleiben", "sofern" der Angestellte überhaupt einen Anspruch hat, folgt daraus, dass die Vertragspartner den Beihilfebemessungssatz nicht erhöhen wollten. b) Der Begriff "erhalten bleiben" ist nach Wortlaut und Vertragszweck dahin auszulegen, dass im Vorruhestand die Beihilfebemessungssätze fortgezahlt werden sollen, die dem Vorruheständler in seinem aktiven Arbeitsleben gewährt worden sind. "Erhalten bleiben" ist im Sinne von "Bestand haben", "nicht ändern", "nachwirken" zu verstehen: Dem Vorruheständler soll der status quo unter dem Gesichtspunkt einer Bestandssicherung im Sinne einer Fortschreibung der bisherigen Beihilferegelungen "erhalten bleiben".