ArbG Mainz, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 978/09
Auslegung einer Vorruhestandsvereinbarung; Höhe des Beihilfebemessungssatzes für einen Angestellten im Vorruhestand bzw. im Ruhestand
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 67/10
DRsp Nr. 2010/22509
Auslegung einer Vorruhestandsvereinbarung; Höhe des Beihilfebemessungssatzes für einen Angestellten im Vorruhestand bzw. im Ruhestand
1. a) Sollte gemessen an den Grundsätzen der §§ 133, 157BGB nach der Vorruhestandsvereinbarung der Anspruch auf Beihilfe für die Zeit des Vorruhestandes "erhalten bleiben", "sofern" der Angestellte überhaupt einen Anspruch hat, folgt daraus, dass die Vertragspartner den Beihilfebemessungssatz nicht erhöhen wollten.b) Der Begriff "erhalten bleiben" ist nach Wortlaut und Vertragszweck dahin auszulegen, dass im Vorruhestand die Beihilfebemessungssätze fortgezahlt werden sollen, die dem Vorruheständler in seinem aktiven Arbeitsleben gewährt worden sind. "Erhalten bleiben" ist im Sinne von "Bestand haben", "nicht ändern", "nachwirken" zu verstehen: Dem Vorruheständler soll der status quo unter dem Gesichtspunkt einer Bestandssicherung im Sinne einer Fortschreibung der bisherigen Beihilferegelungen "erhalten bleiben".
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