LAG Köln - Urteil vom 02.11.2007
11 Sa 550/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5683/06

Auslegung einer Vertragsklausel zur Gewährung von Urlaubsgeld - Urlaubsgeld trotz ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit - Zusammentreffen von Freiwilligkeits- und Widerrufsklauseln - kein Wegfall fälliger Leistung durch Ausübung des vertraglichen Widerrufsrechts

LAG Köln, Urteil vom 02.11.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 550/07

DRsp Nr. 2008/4254

Auslegung einer Vertragsklausel zur Gewährung von Urlaubsgeld - Urlaubsgeld trotz ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit - Zusammentreffen von Freiwilligkeits- und Widerrufsklauseln - kein Wegfall fälliger Leistung durch Ausübung des vertraglichen Widerrufsrechts

»1. Die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung einer einzelvertraglichen Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer im Juni ein Urlaubsgeld erhält, kann ergeben, dass es sich hierbei nicht um ein zusätzliches Entgelt für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen (sog. Entgelt im engeren Sinne), sondern um eine von der eigentlichen Vergütung unabhängige Zahlung (sog. Entgelt im weiteren Sinne) handelt, die an den Arbeitnehmer auch dann zu leisten ist, wenn er im betreffenden Kalenderjahr ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war. 2. Das Zusammentreffen von Freiwilligkeits- und Widerrufsklauseln lässt die jeweiligen vertraglichen Bestimmungen unklar erscheinen mit der Folge, dass dadurch lediglich ein Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers für den darauf bezogenen Anspruch des Arbeitnehmers begründet wird (im Anschluss an LAG Berlin, Urteil vom 19.08.2005 - 6 Sa 1106/05, NZA-RR 2006, 68 f.). 3. Die Ausübung eines arbeitsvertraglich vereinbarten Widerrufsrechts durch den Arbeitgeber führt nicht zum Wegfall von Leistungen, die zuvor bereits fällig geworden sind.«

Normenkette:

BGB § 133 § § Abs. ;