BAG - Urteil vom 16.02.2010
3 AZR 479/08
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 2014/06
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2171/06

Auslegung einer Versorgungszusage; Anspruch auf Überschussanteile aus einer Direktversicherung

BAG, Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 479/08

DRsp Nr. 2010/11926

Auslegung einer Versorgungszusage; Anspruch auf Überschussanteile aus einer Direktversicherung

Orientierungssätze: Ob die Überschussanteile einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer zustehen, richtet sich nach der Versorgungszusage und ist durch deren Auslegung zu ermitteln (Anspruch des Arbeitnehmers hier bejaht).

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2008 - 8/14 Sa 2014/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Sachausspruch des Landesarbeitsgerichts zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass bei der Berechnung der unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften des Klägers aus den Versorgungszusagen in Gestalt der Direktversicherungen bei der C-AG mit den Versicherungsnummern und die im Zeitraum 1. Januar 1992 bis 30. Juni 2005 angefallenen Überschussanteile zu berücksichtigen sind.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger weitere Überschussanteile aus den zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherungen zustehen.