LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.02.2009
3 Sa 113/08 B
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; RVO § 1254; SGB VI § 102 Abs. 2; ZPO § 301;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 107/07

Auslegung einer Versorgungsordnung zur Invalidenrente bei voraussichtlich dauernder Berufsunfähigkeit; Anpassung älterer Sprachregelung an neuere Begrifflichkeiten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 113/08 B

DRsp Nr. 2009/13451

Auslegung einer Versorgungsordnung zur Invalidenrente bei voraussichtlich dauernder Berufsunfähigkeit; Anpassung älterer Sprachregelung an neuere Begrifflichkeiten

1. Setzt der Anspruch auf Gewährung einer Invalidenrente eine "voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit" voraus und wurden die ältere Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung nicht an die neuen sozialrechtlichen Bestimmungen angepasst, muss nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden, was mit den Begriffen der "Erwerbsunfähigkeit" und "Berufsfähigkeit" gemeint ist. 2. Im allgemeinen wird man die Begriffe der Erwerbs- und Berufsfähigkeit im Sinne der Sozialversicherungsgesetze vor der Rechtsänderung am 01.01.2001 auslegen; soweit allerdings neuere Versorgungsordnungen nach wie vor die alten Begriffe verwenden, spricht wegen des typischerweise gewollten Gleichklangs von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen viel dafür, den Begriff "Erwerbsunfähigkeit" im Sinne von voller Erwerbsminderung und den Begriff "Berufsunfähigkeit" im Sinne von teilweiser Erwerbsminderung auszulegen.