LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.01.2005
12 Sa 651/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3505/03

Auslegung einer Vereinbarung über Vergütung objektbezogener Arbeitzeit bei weitergehendem Arbeitsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 651/04

DRsp Nr. 2006/1862

Auslegung einer Vereinbarung über Vergütung objektbezogener Arbeitzeit bei weitergehendem Arbeitsvertrag

Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesprächsweise eine Einigung über einen bestimmten Einsatzort und die Beibehaltung der bisherigen Bezahlung erzielt, hat diese Vereinbarung bei verständiger Würdigung aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht den Inhalt, die Arbeitszeit zu verkürzen und einen Ausgleich für lange Fahrzeiten zu gewähren, wenn die Regelung für ein Objekt getroffen wird, in dem lediglich eine Arbeitszeit von sechs Stunden täglich möglich ist, während der Arbeitsvertrag eine Verpflichtung zur Erbringung einer Arbeitsleistung von acht Stunden täglich und eine entsprechende Vergütungspflicht vorsieht.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen eine Vereinbarung zustande gekommen ist, wonach die Klägerin eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden hat, jedoch zur Abgeltung ihrer Fahrzeiten zum Arbeitsplatz acht Stunden bezahlt bekommt.

Die Klägerin ist bei der Beklagten - einem überregional tätigen Gebäudereinigungsunternehmen - seid 1986 zu einem Bruttostundenlohn von zuletzt 8,19 EUR beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 05.01.1996 ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden vereinbart.