LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.03.2011
8 Sa 1420/10
Normen:
BetrAVG § 1; SGB IV § 159; SGB IV § 160; SGB VI § 275 c;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10994/09

Auslegung einer Sprecherausschussrichtlinie mit gespaltener Rentenformel und Verweis auf Beitragsbemessungsgrenze; unbegründete Klage eines Betriebsrentners auf Rentenberechnung unter Ausschluss außerordentlicher Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1420/10

DRsp Nr. 2011/16109

Auslegung einer Sprecherausschussrichtlinie mit gespaltener Rentenformel und Verweis auf Beitragsbemessungsgrenze; unbegründete Klage eines Betriebsrentners auf Rentenberechnung unter Ausschluss außerordentlicher Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

Wird nach der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 eine Sprecherausschussrichtlinie vereinbart, die eine gespaltene Rentenformel mit Verweis auf die Beitragsbemessungsgrenze enthält, so ist diese nicht lückenhaft im Sinne der Urteile des BAG vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07; 3 AZR 695/08).

1. Haben Arbeitgeberin und Unternehmenssprecherausschuss nach der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 für die Berechnung der Renten eines bestimmten Kreises von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Mai 2004 mit der Richtlinie "B Bausteinplan zur betrieblichen Altersvorsorge" (CBA) auf die unveränderten Bestimmungen der "Pensionsrichtlinien 87" verwiesen, haben sich die Betriebsparteien bewusst dazu entschieden, für diesen Kreis von Beschäftigten die alten Versorgungsregelungen einschließlich der darin enthaltenen Festlegung auf die jeweils aktuelle Beitragsbemessungsgrenze beizubehalten.