Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2014 - 6 BV 197/12 - wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Umgruppierung von mehreren tausend Arbeitnehmern.
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