LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.09.2015
4 TaBV 203/14
Normen:
ArbGG § 89;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 197/12

Auslegung einer Regelungsvereinbarung zwischen den BetriebsparteienZulässigkeit einer Beschwerde bei Unterwerfung und die gerichtliche Entscheidung erster Instanz

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen 4 TaBV 203/14

DRsp Nr. 2016/7841

Auslegung einer Regelungsvereinbarung zwischen den Betriebsparteien Zulässigkeit einer Beschwerde bei Unterwerfung und die gerichtliche Entscheidung erster Instanz

Orientierungssätze: Aufgrund eines Rechtsmittelverzichts unzulässige Beschwerde

Haben die Betriebsparteien sich in einer Regelungsvereinbarung hinsichtlich Streitigkeiten bei der Umgruppierung von Mitarbeitern der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz unterworfen, so gilt dies auch für Folge-Eingruppierungsverfahren.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2014 - 6 BV 197/12 - wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 89;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Umgruppierung von mehreren tausend Arbeitnehmern.

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