Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 1.3.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Höhe eines dem Kläger für den Monat November 2015 zustehenden Vergütungsanspruchs.
Der Kläger war vom 01.01.2010 bis zum 30.11.2015 bei der Beklagten als Autoverkäufer beschäftigt. Die zwischen den Parteien vereinbarte Provisionsregelung enthält u. a. folgende Bestimmung:
"3. Umsatzprovision
...
Als Ausgleich für Urlaubs- externe Schulungs- und/oder Kranktage (Nachweis durch Krankmeldung) werden Pro Ausfalltag wird eine Ausgleichszahlung von 1/250,-- €/Tag des Provisionseinkommens gezahlt.
..."
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