ArbG Berlin, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5854/09
Auslegung einer Pensionsordnung zum Begriff des vorzeitigen Ruhestandes bei Wechsel in eine Transfergesellschaft; unbegründete Klage auf Betriebsrente bei Finanzierung der Transfergesellschaft durch Arbeitgeberin
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 23 Sa 1973/09
DRsp Nr. 2010/20803
Auslegung einer Pensionsordnung zum Begriff des "vorzeitigen Ruhestandes" bei Wechsel in eine Transfergesellschaft; unbegründete Klage auf Betriebsrente bei Finanzierung der Transfergesellschaft durch Arbeitgeberin
1. Verwendet eine Pensionsordnung mit dem Wort "Ruhestand" einen beamtenrechtlichen Begriff (§ 51 Abs. BBG), kann dieser Begriff des Ruhestandes wegen in seiner inhaltlichen Ausgestaltung durch das der Parteidisposition entzogene Beamtenrecht nicht inhaltsgleich auf die dem Privatrecht zugeordnete und der Vertragsfreiheit unterliegende Pensionsordnung der Arbeitgeberin übertragen werden.2. Ist nach der Pensionsordnung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich Anspruchsvoraussetzung und der Eintritt in den Ruhestand für den Beginn der Zahlung entscheidend, kann der Ruhestand der Beendigung zwar unmittelbar folgen, muss diese aber nicht zwingend in jedem Fall.
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