LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.01.2005
2 Ta 281/04
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 118 Abs. 2 § 118 Abs. 2 Satz 1 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 § 571 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 140 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 6 Ca 606/02 - 14.09.2004,

Auslegung einer Parteihandlung vor der Rechtsantragsstelle als sofortige Beschwerde - Aufhebung von Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage beweiskräftiger Unterlagen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 281/04

DRsp Nr. 2005/6858

Auslegung einer Parteihandlung vor der Rechtsantragsstelle als sofortige Beschwerde - Aufhebung von Prozesskostenhilfe bei Nichtvorlage beweiskräftiger Unterlagen

1. Im Verfahrensrecht ist eine Parteihandlung mit einem prozessrechtlichen Gehalt auszulegen und als bestimmte Handlungsform gegebenenfalls analog § 140 BGB (um-) zu deuten, wenn sie die Voraussetzungen der Prozesshandlung erfüllt und ein entsprechender maßgeblicher Parteiwille zu erkennen ist; dabei ist dem erkennbaren Parteiwillen Rechnung zu tragen, eine gerichtliche Entscheidung nicht akzeptieren zu wollen, weil sie der Rechtslage nicht entspreche.2. Wenn der Empfänger der Prozesskostenhilfe auch auf eine Mahnung in angemessener Zeit nicht reagiert und die angeforderten Unterlagen zum Nachweis seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht einreicht, ist eine Aufhebung der Bewilligung gerechtfertigt.3. Die Erklärungspflicht nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO umfasst auch die Pflicht zur Vorlage bestimmter beweiskräftiger Unterlagen im Sinne des § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 118 Abs. 2 § 118 Abs. 2 Satz 1 § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 § 571 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 140 ;

Gründe:

I.