LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.06.2010
6 Sa 391/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 362; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 105; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 488 b/09

Auslegung einer Leistungsvereinbarung zur Verbesserung der Warenlieferung; Bindung der Arbeitgeberin an Feststellungen eines Zwischenzeugnisses; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Abweichung von Zwischenzeugnis

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 391/09

DRsp Nr. 2010/20858

Auslegung einer Leistungsvereinbarung zur Verbesserung der Warenlieferung; Bindung der Arbeitgeberin an Feststellungen eines Zwischenzeugnisses; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Abweichung von Zwischenzeugnis

1. Geht es den Parteien bei Abschluss einer Zielvereinbarung um inhaltliche und nicht um formale Ziele und sollte die Arbeitnehmerin eine zusätzliche Vergütung für eine besondere Leistung in Gestalt einer "Optimierung der Warenbelieferung" erhalten, ist für die Erfüllung der Zielvereinbarung allein maßgeblich, ob ein Projekt durchgeführt wird, das darauf abzielt, die Warenbelieferung zu verbessern und nicht, ob sich die Projektbezeichnung mit der Formulierung des Leistungsziels deckt oder welchen Arbeitstitel die Projektgruppe trägt. 2. Die Formulierung "umfassende Personalplanung und Personalentwicklung" legt nahe, dass ein übergreifendes Konzept vorgelegt werden soll. 3. Die Arbeitgeberin ist für den Zeitraum, den das Zwischenzeugnis erfasst, grundsätzlich auch hinsichtlich des Inhalts des Endzeugnisses gebunden und kann vom Zwischenzeugnis nur abweichen, wenn die späteren Leistungen und das spätere Verhalten der Arbeitnehmerin das rechtfertigen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 29.07.2009 - 3 Ca 488 b/09 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,