Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.09.2011 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, der seit dem Jahre 2008 auf der Grundlage einer schriftlichen Einstellungsvereinbarung (Bl. 4 d. A.) als Dachdeckerfacharbeiter im Betrieb der Beklagten beschäftigt war und sein Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 28.02.2011 (Bl. 5 d. A.) selbst "fristgerecht zum 01.04.2011" gekündigt hat, zuletzt noch allein gegen den Abzug in der Lohnabrechnung für den Monat März 2011 (Bl. 6 d. A.), mit welchem die Beklagte das im Jahre 2010 gezahlte Weihnachtsgeld in Höhe von 1.443,00 Euro brutto von der zu beanspruchenden Arbeitsvergütung einbehalten hat. Dies ist die Klageforderung.
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