LAG Hamm - Urteil vom 01.03.2012
8 Sa 1575/11
Normen:
BGB § 140; KSchG § 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 348
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 795/11

Auslegung einer Kündigungserklärung

LAG Hamm, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 1575/11

DRsp Nr. 2012/9583

Auslegung einer Kündigungserklärung

Kündigt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis „fristgerecht zum 01.04. d. J.“, so kann sich aus den Begleitumständen eine korrigierende Auslegung der Erklärung im Sinne einer gewollten (ebenfalls fristgerechten) Beendigung zum 31.03. d. J. ergeben. Allein der innere Wille, mit der Kündigung zum 01.04. der vertraglichen Verpflichtung zur Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation zu entgehen, ist für die Auslegung nicht maßgeblich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.09.2011 – 3 Ca 795/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 140; KSchG § 4;

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, der seit dem Jahre 2008 auf der Grundlage einer schriftlichen Einstellungsvereinbarung (Bl. 4 d. A.) als Dachdeckerfacharbeiter im Betrieb der Beklagten beschäftigt war und sein Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 28.02.2011 (Bl. 5 d. A.) selbst "fristgerecht zum 01.04.2011" gekündigt hat, zuletzt noch allein gegen den Abzug in der Lohnabrechnung für den Monat März 2011 (Bl. 6 d. A.), mit welchem die Beklagte das im Jahre 2010 gezahlte Weihnachtsgeld in Höhe von 1.443,00 Euro brutto von der zu beanspruchenden Arbeitsvergütung einbehalten hat. Dies ist die Klageforderung.