LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2016
2 Sa 571/15
Normen:
BGB § 187 Abs. 2 S. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1040/15

Auslegung einer jährlichen Jubiläumsgeldzusage hinsichtlich Voraussetzungen und Fälligkeit der Zahlung bei Erreichen der Betriebstreue am letzten Tag des Kalenderjahres

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 571/15

DRsp Nr. 2016/13957

Auslegung einer jährlichen Jubiläumsgeldzusage hinsichtlich Voraussetzungen und Fälligkeit der Zahlung bei Erreichen der Betriebstreue am letzten Tag des Kalenderjahres

1. Die Jubiläumsgeldzusage „Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir im Jahr 2014 die Betriebstreue unserer Mitarbeiter wie folgt honorieren ... Der Betrag wird mit der Entgeltabrechnung des Jubiläumsmonats ausgezahlt“ benennt als Voraussetzung des Jubiläumsgeldes ihrem Wortlaut nach eindeutig nur das Erreichen der Betriebstreue im Jahr 2014. Dass der zur Honorierung des im Jahr 2014 erreichten Jubiläums zugesagte Betrag mit der „Entgeltabrechnung des Jubiläumsmonats“ ausgezahlt wird, ist nicht als Anspruchsvoraussetzung, sondern als Rechtsfolge formuliert, so dass nach Sinn und Zweck der Gesamtzusage die Vollendung der vorausgesetzten Betriebstreue im Jahr 2014 für den sich danach ergebenden Anspruch auf Jubiläumsgeld ausreicht. 2. Hat der Arbeitnehmer die vorausgesetzte Betriebstreue von 30 Jahren gemäß § 187 Abs. 2 Satz 1 und § 188 Abs. 2 BGB am 31.12.2014 um 24.00 Uhr und damit in dem nach der Zusage maßgeblichen Jahr 2014 erreicht, steht dem Anspruch nicht entgegen, dass der Tag der Fälligkeit in das Jahr 2015 fällt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.10.2015 - 5 Ca 1040/15 - abgeändert:

II. III.