LAG Köln - Urteil vom 19.07.2010
5 Sa 1309/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; TV Altersversorgung Bodenpersonal § 10 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9856/08

Auslegung einer individuellen Rentenzusage; Günstigkeitsvergleich zur Bemessung der betrieblichen Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1309/09

DRsp Nr. 2010/16855

Auslegung einer individuellen Rentenzusage; Günstigkeitsvergleich zur Bemessung der betrieblichen Altersversorgung

Garantiert die Arbeitgeberin in der Individualzusage eines Altersteilzeitarbeitsvertrages die Höhe der VBL-gleichen Betriebsrente, die sich bei Eintritt des Versorgungsfalls nach Maßgabe der am 31.12.2001 geltenden VBL-Satzung ergeben hätte und sieht die zum damaligen Zeitpunkt geltende VBL-Satzung (als Konsequenz aus der Konstruktion einer Gesamtversorgungszusage) in § 40 Abs. 2 a für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen ausdrücklich die Anrechnung eines fiktiven Rentenbetrages vor, liegt bei vorzeitigem Rentenbezug in der Gesamtversorgung der Abzug wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersversorgung höher als 10,8 %.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2009 - 8 Ca 9856/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; TV Altersversorgung Bodenpersonal § 10 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Betriebsrente.