LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.06.2016
3 Sa 159/16
Normen:
BGB § 397 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 329/15

Auslegung einer Erledigungsklausel in der Aufhebungsvereinbarung eines dreiseitigen Vertrages zur Beschäftigung in einer TransfergesellschaftUnbegründete Verzugslohnklage bei wirksamem Verzicht auf rechtshängige Ansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 159/16

DRsp Nr. 2016/15753

Auslegung einer Erledigungsklausel in der Aufhebungsvereinbarung eines dreiseitigen Vertrages zur Beschäftigung in einer Transfergesellschaft Unbegründete Verzugslohnklage bei wirksamem Verzicht auf rechtshängige Ansprüche

1. Ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis mit seiner vormaligen Arbeitgeberin beendet und auf Betreiben der Arbeitgeberin ein neues Arbeitsverhältnis mit einer Transfergesellschaft begründet, muss davon ausgehen, dass mit der Beendigungsvereinbarung auch fällige und rechtshängige Ansprüche miterledigt werden. 2. Sinn und Zweck eines (dreiseitigen) Aufhebungsvertrages ist die abschließende Regelung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; um zu vermeiden, dass es zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu einem späteren Zeitpunkt doch noch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über mögliche Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis kommt, wird in den Aufhebungsvertrag in der Regel eine allgemeine Erledigungsklausel aufgenommen. 3. Mit der Erledigung aller gegenseitigen Forderungen wird insoweit nach § 397 Abs. 2 BGB anerkannt, dass aus dem Arbeitsverhältnis keine Ansprüche mehr bestehen; ein derartiges negatives Schuldanerkenntnis bringt alle Ansprüche, die den Erklärenden bekannt waren, oder mit deren Bestehen zu rechnen war, zum Erlöschen.