Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Januar 2017, Az.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem Firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten.
2.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
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