LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.04.2009
2 Sa 326/08
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1157/08

Auslegung einer Dienstvereinbarung zur Befristung des Arbeitsverhältnisses bei Suchterkrankung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.04.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 326/08

DRsp Nr. 2009/14393

Auslegung einer Dienstvereinbarung zur Befristung des Arbeitsverhältnisses bei Suchterkrankung

Aus der Formulierung einer Dienstvereinbarung zum Umgang mit Suchtkrankheiten, wonach die Kündigung nicht wirksam wird, wenn der Betroffene die erfolgreiche Beendigung einer Therapie nachweist und einen Endbericht mit einer positiven Prognose vorlegt, folgt, dass das Arbeitsverhältnis bei Eintritt dieser Bedingung unbefristet fortzuführen ist.

Tenor:

I. Die Berufung des beklagten Landes wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristung. Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 25.09.2008 - 2 Ca 1157/08 - wie folgt:

Der am 16.08.1953 geborene, ledige Kläger ist diplomierter Kulturwissenschaftler mit Spezialisierung auf Literatur und seit dem 01.09.1980 bei dem beklagten Land an der Universität Rostock, zuletzt in der Bibliothek in der Abteilung Sondersammlungen, als Sachbearbeiter mit zuletzt einer Vergütung in Höhe von 3.289,31 EUR entsprechend der Vergütungsgruppe EG 11 TV-L tätig.

Infolge der beim Kläger aufgetretenen Alkoholprobleme war ihm mit Schreiben vom 15.11.2006 zum 30.06.2007 (Bl. 7 der Akte) gekündigt worden.