LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2009
5 Sa 1525/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1888/08

Auslegung einer Dienstvereinbarung zu den Voraussetzungen einer Versetzungszulage bei Teilzeitbeschäftigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 1525/08

DRsp Nr. 2009/16796

Auslegung einer Dienstvereinbarung zu den Voraussetzungen einer Versetzungszulage bei Teilzeitbeschäftigung

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1 und § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen; dies gilt auch für Dienstvereinbarungen. 2. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Versetzungszulage in den Vorschriften einer Dienstvereinbarung im Einzelnen aufgeführt und sind in diesen Bestimmungen keine Formulierungen enthalten, die auch nur ansatzweise ein Abstellen auf den gesamten zeitlichen Aufwand pro Tag erkennen lassen oder sich auf einen Vergleich und/oder eine Wertung der aufgewendeten Gesamtzeiten pro Tag beziehen könnten, kommt es für die Gewährung der Zulage nicht darauf an, in welchem Umfang sich die von der Arbeitnehmerin pro Tag aufgewendeten Zeiträume verändert haben.