LAG Hamm - Urteil vom 13.08.2015
17 Sa 650/15
Normen:
KAV NRW § 3 Abs. 2 UAbs. 3; TVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1617/14

Auslegung einer Bezugnahmeklausel in einem Arbeitsvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 650/15

DRsp Nr. 2015/17641

Auslegung einer Bezugnahmeklausel in einem Arbeitsvertrag

Haben die Parteien des Arbeitsvertrages die Geltung des "Tarifvertragswerks des TVöD in der jeweils gültigen Fassung" vereinbart unter dem Vorbehalt, dass die Verweisung nur solange gilt, wie der Arbeitgeber unmittelbar und zwingend an diese Tarifverträge gebunden ist und kann diese auflösende Bedingung nicht eintreten, weil der Arbeitgeber nur Gastmitglied im Arbeitgeberverband und damit nicht tarifgebunden war, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Bezugnahmeklausel. Sie ist vielmehr unabhängig von der Tarifbindung des Arbeitgebers als dynamische Bezugnahme auszulegen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.03.2015 - 4 Ca 1617/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 631,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 48,46 € brutto ab dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08.2014 und aus je 57,69 € brutto ab dem 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2014 und 01.01.2015 sowie aus 48,46 € brutto seit dem 01.02.2015 und aus 52,50 € brutto seit dem 01.03.2015 zu zahlen.