LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.06.2008
5 TaBV 10/08
Normen:
BetrVG § 77; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 49/07

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Arbeitzeit für den Fall der Teilnahme an Warnstreik

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.06.2008 - Aktenzeichen 5 TaBV 10/08

DRsp Nr. 2009/6294

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Arbeitzeit für den Fall der Teilnahme an Warnstreik

Sind nach dem Wortlaut einer Betriebsvereinbarung alle Abweichungen zur vertraglichen oder tariflichen Wochenarbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto zu erfassen und zu saldieren, werden streikbedingte Minderarbeitsstunden davon nicht erfasst, wenn Grundlage für die Berechnung von Zeitguthaben und Zeitschulden die im einschlägigen Tarifvertrag vorgesehene Regelarbeitszeit oder eine abweichende hiervon einzelvertraglich festgelegte Arbeitszeit ist und für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern Grenzen für Zeitguthaben und Zeitschulden ausdrücklich geregelt sind; hätten die Betriebspartner den Gegenstand der Betriebsvereinbarung über den üblicherweise für ein Arbeitszeitkonto maßgeblichen Rahmen der geschuldeten Arbeitszeit hinaus auch auf Zeiten der Teilnahme an einem Arbeitskampf (Warnstreik) erstrecken wollen, hätten sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.12.2007 - 1 BV 49/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe: