BAG - Urteil vom 19.01.2011
3 AZR 6/09
Normen:
BetrVG 1972 § 77; BetrAVG § 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 34
AP
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach 11.03.2008 - 7 Ca 545/08,
LAG Düsseldorf, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 622/08

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung; Begriff des pensionsfähigen Diensteinkommens [13. Monatsgehalt]

BAG, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 6/09

DRsp Nr. 2011/9074

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung; Begriff des "pensionsfähigen Diensteinkommens" [13. Monatsgehalt]

1. Nach Ziff. 2.4.1 GBV-VO ist pensionsfähiges Diensteinkommen das auf 5 DM oder das nächsthöhere Vielfache aufgerundete monatliche Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter im Durchschnitt eines Zeitraums von 36 aufeinanderfolgenden Monaten bezogen hat, in denen es am höchsten war. 2. Der Begriff des Arbeitsentgelts iSd. Ziff. 2.4.1 GBV-VO ist weit auszulegen: Hierunter fallen sämtliche Einnahmen, die der Kläger aufgrund des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten in Geld oder Geldeswert erhalten hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Zahlung unmittelbar zur Abgeltung der Arbeitsleistung erfolgt ist oder mit der Leistung ein anderer Zweck verfolgt wurde. 3. Da es nach Ziff. 2.4.1 der GBV-VO für das pensionsfähige Diensteinkommen auf das Arbeitsentgelt ankommt, das der Kläger im Durchschnitt eines Zeitraums von 36 aufeinanderfolgenden Monaten bezogen hat, in denen es am höchsten war, ist davon auszugehen, dass alle in diesen Referenzzeitraum fallenden Entgeltbestandteile bei der Feststellung des Arbeitsentgelts berücksichtigt werden sollen, die nicht ausgenommen wurden.