LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.04.2011
11 Sa 1454/10
Normen:
BetrVG § 77; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 4 Ca 333/09 - 25.6.2010,

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages; unbegründete Klage auf Vertragsschluss bei fehlender Gefahr betriebsbedingter Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 1454/10

DRsp Nr. 2011/16119

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages; unbegründete Klage auf Vertragsschluss bei fehlender Gefahr betriebsbedingter Kündigung

Wollten Arbeitgeberin und Konzernbetriebsrat erkennbar nur insoweit einen Anreiz zur einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen schaffen, als konkrete Entlassungen geplant sind, ist der Wortlaut einer Betriebsvereinbarung, nach dem "Jeder Mitarbeiter .. einen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages .." hat im Zusammenhang mit dem Inhalt dieser Betriebsvereinbarung, des in Bezug genommenen Konzerninteressenausgleichs und Sozialplans sowie dem Sinn und Zweck aller drei betriebsverfassungsrechtlichen Vereinbarungen so zu verstehen, dass nur die tatsächlich konkret von einer betriebsbedingten Kündigung bedrohten Beschäftigten einen ("echten") Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages haben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau, Az. 4 Ca 333/09, vom 25.06.2010 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77; BetrVG § 112;

Tatbestand: