1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.06.2011 -
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um das Bestehen einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft des Klägers.
Der am 1947 geborene Kläger war als Personalleiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der Firma B GmbH in E - in der Zeit vom 01.07.1981 bis zum 30.09.1986 beschäftigt.
§ 9 des Arbeitsvertrages des Klägers vom 19.12.1980 lautet wie folgt:
Herr P erhält eine Versorgungszusage entsprechend der "Leistungsordnung für Ruhegeldzusagen an Führungskräfte der B GmbH", die in ihrer jeweiligen gültigen Fassung Bestandteil des Anstellungsvertrages ist.
Der gemäß § 3 Ziffer 1 der Leistungsordnung festzulegende Pensionsrichtwert beträgt DM 4.000,00. Die berücksichtigungsfähigen Dienstjahre zählen ab 1979.
In der vom Kläger vorgelegten Leistungsordnung für Ruhegeldzusagen an Führungskräfte der B GmbH vom 06.08.1986 lautet es in den §§ 2, 3 wie folgt:
§ 2 Ruhegeld
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