LAG Köln - Urteil vom 23.03.2012
10 Sa 802/11
Normen:
BetrAVG § 30f;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3063/10

Auslegung einer Betriebsrentenabrede

LAG Köln, Urteil vom 23.03.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 802/11

DRsp Nr. 2012/8001

Auslegung einer Betriebsrentenabrede

Zur Auslegung einer Betriebsrentenabrede als Vereinbarung einer vertraglich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.06.2011 - 6 Ca 3063/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 30f;

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bestehen einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft des Klägers.

Der am 1947 geborene Kläger war als Personalleiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der Firma B GmbH in E - in der Zeit vom 01.07.1981 bis zum 30.09.1986 beschäftigt.

§ 9 des Arbeitsvertrages des Klägers vom 19.12.1980 lautet wie folgt:

Herr P erhält eine Versorgungszusage entsprechend der "Leistungsordnung für Ruhegeldzusagen an Führungskräfte der B GmbH", die in ihrer jeweiligen gültigen Fassung Bestandteil des Anstellungsvertrages ist.

Der gemäß § 3 Ziffer 1 der Leistungsordnung festzulegende Pensionsrichtwert beträgt DM 4.000,00. Die berücksichtigungsfähigen Dienstjahre zählen ab 1979.

In der vom Kläger vorgelegten Leistungsordnung für Ruhegeldzusagen an Führungskräfte der B GmbH vom 06.08.1986 lautet es in den §§ 2, 3 wie folgt:

§ 2 Ruhegeld