LAG Köln - Urteil vom 30.07.2010
11 Sa 909/09
Normen:
BGB § 387; BGB § 389; BGB § 394 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 850c; ZPO § 850i;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 7229/08

Auslegung einer Ausgleichsklausel bei Rückforderung überzahlter Aufwandsentschädigung; Pfändungsschutz für Arbeitsplatzabfindung

LAG Köln, Urteil vom 30.07.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 909/09

DRsp Nr. 2011/6198

Auslegung einer Ausgleichsklausel bei Rückforderung überzahlter Aufwandsentschädigung; Pfändungsschutz für Arbeitsplatzabfindung

1. Einzelfall der Auslegung einer Ausgleichsklausel in einer Aufhebungsvereinbarung. 2. Die Abfindung stellt zwar ein Arbeitseinkommen dar, sie unterliegt hingegen nicht den Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO. Ihr Pfändungsschutz richtet sich nach § 850 i ZPO (BAG, Urt. v. 13.11.1991 - 4 AZR 39/91 -). Bei Zusammentreffen fortlaufender Bezüge mit Vergütungen, die unter § 850 i ZPO fallen, sind beide Einkommensarten pfändungsrechtlich gesondert zu behandeln (Zöller/Stöber, 27. Auflage, § 850 c ZPO Rd. 3 m.w.N.).

Leitsatz der Redaktion: Sollen nach dem Wortlaut einer Auflösungsvereinbarung alle "Ansprüche" der Parteien oder in Verbindung mit dem Anstellungsverhältnis "abgegolten und erledigt" sein, werden durch diese Wortwahl Forderungen erfasst, deren rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen bereits erfüllt sind; fehlt es daran, liegt noch kein Anspruch vor, der erledigt sein könnte, so dass lediglich die Kenntnis von Anspruch und Rechtsgrund nach dem Willen der Vertragsschließenden unbeachtlich sein sollen.

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2009 - 18 Ca 7229/08 - werden zurückgewiesen.