LAG Köln - Urteil vom 24.03.2011
7 Sa 481/09
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 407/08

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zur Überstundenvergütung; unbegründeter Erfüllungseinwand der Arbeitgeberin bei Ausgleichszahlungen an Ehefrau des Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 481/09

DRsp Nr. 2011/16878

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zur Überstundenvergütung; unbegründeter Erfüllungseinwand der Arbeitgeberin bei Ausgleichszahlungen an Ehefrau des Arbeitnehmers

2. Ein zum Ende eines Arbeitsverhältnisses hin aufgelaufenes Überstundenguthaben muss regelmäßig in Geld ausgezahlt werden, sofern keine speziellen Regelungen anderen Inhalts vereinbart wurden; bei den geleisteten Überstunden handelt es sich regelmäßig um eine vergütungspflichtige Gegenleistung aus dem Arbeitsvertragsverhältnis, mit der der Arbeitnehmer in Vorleistung getreten ist. 2. Eine Vereinbarung des Arbeitnehmers mit dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin, nach der die im Aufgabenbereich des Arbeitnehmers anfallende Mehrarbeit durch die monatliche Zahlung zu Händen der (als geringfügig beschäftigte Aushilfe geführten) Ehefrau des Arbeitnehmers pauschal vergütet werden, deckt nur diejenigen Überstunden ab, die ab dem Zeitpunkt angefallen sind, ab welchem die Arbeitgeberin die Zahlungen an die Ehefrau aufnimmt; die vor diesem Zeitpunkt angefallenen Überstunden stehen daher noch zur Bezahlung offen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2008 in Sachen

3 Ca 407/08 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: