Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.12.2011, Az.:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab dem 01.05.2011 verpflichtet ist, bei der Berechnung der Höhe der Vergütung der Klägerin die tariflichen Entgelterhöhungen des TV-L seit dem Jahr 2009 - mit Sockelwirkung für die Zukunft - zu berücksichtigen.
Die weitergehende Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den
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