BAG - Urteil vom 06.07.2011
4 AZR 705/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersG § 21 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1673/08
ArbG Hannover, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 84/08

Auslegung einer [dynamischen] Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung; Ergänzende Vertragsauslegung; Gleichstellungsabrede

BAG, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 705/09

DRsp Nr. 2011/19712

Auslegung einer [dynamischen] Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung; Ergänzende Vertragsauslegung; Gleichstellungsabrede

1. Sind nach dem Arbeitsvertrag die „Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost … in ihrer jeweiligen Fassung“ vereinbart, handelt es sich um eine dynamische Bezugnahme, die den TV Arb und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost erfasst. 2. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sind deshalb die Tarifverträge der DT AG kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem tariflichen Regelungsbestand vom 24. Juni 2007, dem Tag vor dem Betriebsübergang auf die Beklagte, anzuwenden.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. August 2009 - 7 Sa 1673/08 - aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2008 - 10 Ca 84/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersG § 21 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.