BAG - Urteil vom 06.07.2011
4 AZR 496/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersG § 21 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1148/08
ArbG Bonn, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 938/08

Auslegung einer [dynamischen] Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung; Ergänzende Vertragsauslegung; Gleichstellungsabrede

BAG, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 496/09

DRsp Nr. 2011/19558

Auslegung einer [dynamischen] Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung; Ergänzende Vertragsauslegung; Gleichstellungsabrede

1. Sind nach dem Arbeitsvertrag die „Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost … in ihrer jeweiligen Fassung“ vereinbart, handelt es sich um eine dynamische Bezugnahme, die den TV Arb und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost erfasst. 2. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sind deshalb die Tarifverträge der DT AG kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem tariflichen Regelungsbestand vom 24. Juni 2007, dem Tag vor dem Betriebsübergang auf die Beklagte, anzuwenden.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. März 2009 - 9 Sa 1148/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersG § 21 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.