LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2023
8 Sa 233/22
Normen:
GMTV Feinstblechpackungsindustrie § 5.10;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 487
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1692/21

Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsAnteilige tarifliche Freistellung bei Schichtarbeit von weniger als fünf Tagen pro WocheZeitanteilige Berechnung des Freistellungsanspruchs in Anlehnung an die Berechnung des Urlaubsanspruchs eines SchichtarbeitnehmersUrlaubsberechnungsmodus bei Schichtarbeitern

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 233/22

DRsp Nr. 2023/10345

Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Anteilige tarifliche Freistellung bei Schichtarbeit von weniger als fünf Tagen pro Woche Zeitanteilige Berechnung des Freistellungsanspruchs in Anlehnung an die Berechnung des Urlaubsanspruchs eines Schichtarbeitnehmers Urlaubsberechnungsmodus bei Schichtarbeitern

1. Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit sich aufgrund von Schichtarbeit im Durchschnitt auf weniger als fünf Tage pro Woche verteilt (hier: 4,56 Tage), können - sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen - eine tarifliche Freistellung nach § 5.10 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Beschäftigten und Auszubildenden der Feinstblechpackungsindustrie nur entsprechend anteilig verlangen.2. Für die Ermittlung des genauen Anspruchsumfangs kann auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Schichtarbeitnehmern entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.