LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2015
L 2 R 224/13
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 297/11

Auslegung des Begriffs der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem in § 1 Abs 1 S 1 AAÜG und in § 5 Abs 1 S 1 AAÜG; Auslegung des Begriffs des Hauptamtlichen Mitarbeitens des Staatsapparates der DDR entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen in der DDR

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen L 2 R 224/13

DRsp Nr. 2015/7067

Auslegung des Begriffs der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" in § 1 Abs 1 S 1 AAÜG und in § 5 Abs 1 S 1 AAÜG; Auslegung des Begriffs des "Hauptamtlichen Mitarbeitens des Staatsapparates der DDR" entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen in der DDR

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. März 2013 wird mit der - lediglich klarstellenden - Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die dort ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten auf den Zeitraum bis 30. Juni 1990 - und nicht bis 30. September 1990 - erstreckt.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 19 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.