Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. März 2013 wird mit der - lediglich klarstellenden - Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die dort ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten auf den Zeitraum bis 30. Juni 1990 - und nicht bis 30. September 1990 - erstreckt.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 19 zum
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