LAG Köln - Urteil vom 14.08.1998
11 (10) Sa 327/98
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 611 a; BeschFG § 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1999, 556
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6844/97

Auslegung des Arbeitsvertrages; Lehrer; Teilzeit; Erzbistum; BeSchäftigungsrahmen

LAG Köln, Urteil vom 14.08.1998 - Aktenzeichen 11 (10) Sa 327/98

DRsp Nr. 2000/2092

Auslegung des Arbeitsvertrages; Lehrer; Teilzeit; Erzbistum; BeSchäftigungsrahmen

»1. Hat eine Lehrkraft mit dem Rechtsträger einer Ersatzschule "12 Unterrichtsstunden wöchentlich" vereinbart zu einer Zeit, als dies die Hälfte der vollen Pflichtstundenzahl darstellte, um dadurch die Anwendbarkeit des BAT zu gewährleisten, der seinerzeit noch eine hälftige BeSchäftigung voraussetzte, so folgt daraus noch kein Anspruch auf Erweiterung des BeSchäftigungsrahmens, wenn der Verordnungsgeber für den öffentlichen Dienst die Stundenzahl für VollzeitbeSchäftigte heraufsetzt.