Der am 08.01.1944 geborene Kläger war bei der Firma G in N vom 01.10.1973 und nach Übergang des Arbeitsverhältnisses im Wege des Betriebsübergangs bei der Firma P seit dem 30.09.1996 beschäftigt. Ihm war von der Firma G eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung AV I. 79 zugesagt worden. Diese Versorgungsordnung wurde ab dem 01.07.1983 durch die Versorgungsordnung AV I. 83 abgelöst. Für den Kläger galt aufgrund Betriebsvereinbarung folgende Übergangsregelung:
Für Mitarbeiter, die am 30.06.1983 in einem festen Arbeitsverhältnis standen, wird unabhängig von der Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 BetrAVG die bis zum 30.06.1983 erworbene Anwartschaft auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente nach der Versorgungsordnung vom 11.05.1979 (AV I 1979) ermittelt und als Besitzstandsrente in festen DM-Beträgen garantiert. Berechnungsmodus ist das ratierliche Verfahren des § 2 BetrAVG (Bl. 18 d. A.).
Die Besitzstandsrente des Klägers vom 30.06.1983 beträgt nach zeitratierlicher Berechnung 84,11 EUR monatlich.
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