LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.07.2015
12 Ta 510/14
Normen:
ZPO § 888; GewO 109; BGB 630;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9304/13

Auslegung der Verpflichtung zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses für eine teilweise angestellte, teilweise als Geschäftsführerin der Steuerberatungsgesellschaft tätigen Steuerberaterin

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 12 Ta 510/14

DRsp Nr. 2016/13630

Auslegung der Verpflichtung zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses für eine teilweise angestellte, teilweise als Geschäftsführerin der Steuerberatungsgesellschaft tätigen Steuerberaterin

Orientierungssätze: Wurde eine Mitarbeiterin zunächst als angestellte Steuerberaterin beschäftigt und dann für mehrere Jahre zur Geschäftsführerin der Steuerberatungsgesellschaft ernannt und verpflichtet sich die Schuldnerin durch Anerkenntnisurteil nach Beendigung der gesamten Tätigkeit ohne Nennung eines konkreten Zeitraums dazu, ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, dann ist der entsprechende Titel so auszulegen, dass der Schuldnerin die Verpflichtung auferlegt wurde, das Zeugnis für die gesamte Dauer der Mitarbeit - unabhängig von jeweiligen vertraglichen Status - zu erteilen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 09.09.2014 - 11 Ca 9304/13 - aufgehoben.

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 18.02.2014 - Az.: 11 Ca 9304/13, nämlich der Gläubigerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis auszustellen und zu übersenden ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € verhängt.