LAG Hamm - Urteil vom 13.01.2012
10 Sa 1030/11
Normen:
TVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 742/10

Auslegung der Satzung eines Arbeitgeberverbands

LAG Hamm, Urteil vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 1030/11

DRsp Nr. 2012/6491

Auslegung der Satzung eines Arbeitgeberverbands

1. Ein Arbeitgeberverband muss in seiner Satzung OT-Mitglieder von den Entscheidungen über Tarifangelegenheiten ausschließen.2. Bei der Auslegung einer Satzung sind Entstehungsgeschichte der Satzung und ein subjektiver Regelungswille des Satzungsgebers sowie eine besondere Handhabung der Satzung regelmäßig nicht zu berücksichtigen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 13.04.2011 – 2 Ca 742/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Einmalzahlung aus dem ERA-Entgeltabkommen vom 18.02.2010.

Der am 16.01.1950 geborene Kläger ist seit 1997 bei der Beklagten, einem Betrieb zur Entwicklung und Herstellung von Schaltern, Sensoren, Gehäusen und anderen Komponenten für industrielle Anwendungen, zuletzt als Leiter der Lackierabteilung, tätig. Im Betrieb der Beklagten sind ca. 380 Arbeitnehmer beschäftigt. Über die jeweiligen Entgeltveränderungen nach dem Tarifvertrag der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen erhielt der Kläger jeweils schriftliche Änderungsmitteilungen (Bl. 143 ff. d. A.).