Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 13.04.2011 – 2 Ca 717/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen
Die Parteien streiten um eine Einmalzahlung aus dem
Der am 14.09.1966 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1992 bei der Beklagten, einem Betrieb zur Entwicklung und Herstellung von Schaltern, Sensoren, Gehäusen und anderen Komponenten für industrielle Anwendungen, aufgrund einer Einstellungsbestätigung vom 22.11.1991 (Bl. 115 d. A.) als Mechaniker tätig. Im Betrieb der Beklagten sind ca. 380 Arbeitnehmer beschäftigt. Über die jeweiligen Entgeltveränderungen nach dem Tarifvertrag der Eisen-, Metall- und E2 Nordrhein-Westfalen erhielt der Kläger jeweils schriftliche Änderungsmitteilungen (Bl. 72 ff. d. A.).
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