LAG Hamm - Urteil vom 13.01.2012
10 Sa 1028/11
Normen:
TVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 716/10

Auslegung der Satzung eines Arbeitgeberverbands

LAG Hamm, Urteil vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 1028/11

DRsp Nr. 2012/6489

Auslegung der Satzung eines Arbeitgeberverbands

Ein Arbeitgeberverband muss in seiner Satzung OT-Mitglieder von den Entscheidungen über Tarifangelegenheiten ausschließen. Bei der Auslegung einer Satzung sind Entstehungsgeschichte der Satzung und ein subjektiver Regelungswille des Satzungsgebers sowie eine besondere Handhabung der Satzung regelmäßig nicht zu berücksichtigen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 13.04.2011 – 2 Ca 716/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Einmalzahlung aus dem ERA-Entgeltabkommen vom 18.02.2010.

Die am 02.11.1980 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1997 bei der Beklagten, einem Betrieb zur Entwicklung und Herstellung von Schaltern, Sensoren, Gehäusen und anderen Komponenten für industrielle Anwendungen, aufgrund einer Einstellungsbestätigung vom 25.01.2001 (Bl. 86 d. A.) als technische Angestellte tätig. Im Betrieb der Beklagten sind ca. 380 Arbeitnehmer beschäftigt. Über die jeweiligen Entgeltveränderungen nach dem Tarifvertrag der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen erhielt die Klägerin jeweils schriftliche Änderungsmitteilungen (Bl. 87 ff. d. A.).