Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 13.04.2011 – 2 Ca 716/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen
Die Parteien streiten um eine Einmalzahlung aus dem ERA-Entgeltabkommen vom 18.02.2010.
Die am 02.11.1980 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1997 bei der Beklagten, einem Betrieb zur Entwicklung und Herstellung von Schaltern, Sensoren, Gehäusen und anderen Komponenten für industrielle Anwendungen, aufgrund einer Einstellungsbestätigung vom 25.01.2001 (Bl. 86 d. A.) als technische Angestellte tätig. Im Betrieb der Beklagten sind ca. 380 Arbeitnehmer beschäftigt. Über die jeweiligen Entgeltveränderungen nach dem Tarifvertrag der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen erhielt die Klägerin jeweils schriftliche Änderungsmitteilungen (Bl. 87 ff. d. A.).
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