Bema Nr. 54; EKV-Z § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1, Anl 1 Nr. 54; SGB V § 72 Abs. 2, § 87 Abs. 1, § 82 Abs. 1 ; SGG § 12 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
SozR-3 5555 § 10 Nr. 1
Auslegung der Gebührenordnungen durch die Gerichte
BSG, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 34/97 R
DRsp Nr. 1999/4668
Auslegung der Gebührenordnungen durch die Gerichte
1. Es ist Aufgabe der Bewertungsausschüsse bzw der Vertragspartner des EKV-Z, unklare Regelungen der Gebührenordnungen zu präzisieren. Wegen der aus funktionalen Gründen gebotenen Zurückhaltung der Gerichte bei der Auslegung der Gebührenordnungen (hier: Nr. 54 der Anlage 1 zum EKV-Z bzw des Bema) kann eine systematische Interpretation lediglich im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Gebührenregelungen erfolgen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Bema Nr. 54; EKV-Z § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1, Anl 1 Nr. 54; SGB V § 72 Abs. 2, § 87 Abs. 1, § 82 Abs. 1 ; SGG § 12 Abs. 3 S. 1;
Gründe:
I
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