LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.02.2008
3 Ta 17/08
Normen:
ZPO § 269 Abs. 5 Satz 1 § 567 Abs. 1 § 572 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2323/07

Auslegung der Eingabe einer anwaltlich nicht vertretenen Partei - keine Beschwerde bei wohlverstandenem Interesse an Vermeidung unnötiger Kosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 17/08

DRsp Nr. 2008/9797

Auslegung der Eingabe einer anwaltlich nicht vertretenen Partei - keine Beschwerde bei wohlverstandenem Interesse an Vermeidung unnötiger Kosten

1. Ob die Eingabe einer Partei eine Beschwerde im Sinne der §§ 269 Abs. 5 Satz 1, 567 Abs. 1 und 572 Abs. 1 ZPO darstellt, ist, soweit die Eingabe nicht ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet ist, im Wege der Auslegung zu ermitteln.2. Bei der anwaltlich nicht vertretenen Parteien ist eine "entgegenkommende" Auslegung geboten; dieser Auslegungsgrundsatz gebietet jedoch nicht, in Zweifelsfällen immer das Vorliegen einer Beschwerde zu bejahen, vielmehr ist bei der Auslegung von Eingaben oder Prozesserklärungen nicht vertretener Parteien auf deren wohlverstandene Interessen Bedacht zu nehmen. 3. Das wohlverstandene Interesse der Partei wird nicht berücksichtigt, wenn die weitere rechtliche Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass die Partei unnötigerweise auch noch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hätte.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 5 Satz 1 § 567 Abs. 1 § 572 Abs. 1 ;

Gründe: