OVG Sachsen - Beschluss vom 06.07.2009
1 A 319/08
Normen:
BAföG § 5 Abs. 4; BAföG § 7 Abs. 1a Nr. 1; HRG § 19;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 250/07

Auslandsstudium; Gleichwertigkeit; Ausbildungsförderung

OVG Sachsen, Beschluss vom 06.07.2009 - Aktenzeichen 1 A 319/08

DRsp Nr. 2009/20333

Auslandsstudium; Gleichwertigkeit; Ausbildungsförderung

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. April 2008 - 5 K 250/07 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 5 Abs. 4; BAföG § 7 Abs. 1a Nr. 1; HRG § 19;

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Zulassungsgrund vorliegt. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.