OLG Hamm - Beschluss vom 21.05.2002
2 Ss OWi 176/02
Normen:
SGB II § 404 § 284 ; StPO § 267 ;

ausländischer Arbeitnehmer, Beschäftigung; ausländischer Arbeitnehmer, Arbeitsamt; ausländischer Arbeitnehmer, Genehmigung; ausländischer Arbeitnehmer, Vorsatz; erforderlicher Umfang der Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.2002 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 176/02

DRsp Nr. 2002/10922

ausländischer Arbeitnehmer, Beschäftigung; ausländischer Arbeitnehmer, Arbeitsamt; ausländischer Arbeitnehmer, Genehmigung; ausländischer Arbeitnehmer, Vorsatz; erforderlicher Umfang der Feststellungen

»Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen, wenn dem Betroffenen vorgeworfen wird, vorsätzlich Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt zu haben.«

Normenkette:

SGB II § 404 § 284 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, wie folgt begründet:

"I.

Das Amtsgericht Hagen hat den Betroffenen durch Urteil vom 19.11.2001 wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 404 Abs. 1 Nr. 2, 284 Abs. 1 S. 1 SGB III zu einer Geldbuße von 2.000,00 DM verurteilt (Bl.77, 86 ff d.A.).

Dabei ist es zu folgenden Feststellungen gelangt:

"Auf dem Grundstück G. 27 in H. wurden die Zeugen S.R., N.R., Z.D. und S.A. in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen. Sie waren damit beschäftigt, einen etwa eineinhalb Meter hohen Sandhaufen mit Schubkarren und Spaten abzutragen. Während der Kontrolle der vier Zeugen erschien der Betroffene und erklärte, man solle die Leute nicht stören, der Sandhaufen müsse abgetragen werden, es sei bereits eine neue Ladung unterwegs.