I. Die Kläger erstreben die Feststellung, dass die ihren Aufenthaltsbefugnissen aus dem Jahr 2004 beigefügten Wohnsitzauflagen rechtswidrig gewesen sind.
Die Kläger, ein Ehepaar mit zwei Kindern, sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten im Dezember 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragten Asyl. Mit Bescheiden vom 17. Mai 2004 erkannte sie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - als Flüchtlinge an (§
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